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GR v. 30.08.2017: BMI-Rundschreiben - Anwendung des Arbe ... / 2. Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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Die Neuregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG sieht die unter Ziffer 1 beschriebene weitgehende Ausnahme von der Anwendung des AÜG für Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, sofern die überlassende und aufnehmende Stelle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Hierbei muss es sich nicht um ein einheitliches Tarifwerk handeln, welches auf beiden Seiten der Arbeitnehmerüberlassung zur Anwendung kommt.

Siehe insbesondere die Fachlichen Weisungen der BA unter Punkt 1.4.5.

2.1 Versetzung

Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (§ 4 TVöD, Protokollerklärung zu Abs. 1, Nummer 2). Die Versetzung erfolgt ausschließlich innerhalb desselben Arbeitgebers, der auch weiterhin das Direktionsrecht ausübt. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG liegt von vornherein nicht vor.

2.2 Abordnung

Auch die Abordnung (§ 4 TVöD, Protokollerklärung zu Abs. 1, Nummer 1) fällt mangels Drittbezugs von vornherein nicht unter das AÜG, soweit sie innerhalb desselben Arbeitgebers erfolgt, also abgebende und aufnehmende Stelle der gleichen juristischen Person angehören, z. B. der Bundesrepublik Deutschland. So findet das AÜG etwa bei der Abordnung von einer rechtlich unselbständigen Behörde des Geschäftsbereichs zu einer anderen rechtlich unselbständigen Behörde des Geschäftsbereichs bzw. zum Ministerium keine Anwendung. Erfolgt die Abordnung zu einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, also zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, ist zu prüfen, ob beiderseits Tarifverträge des öffentlichen Dienstes angewandt werden und die neue Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 3 Nummer 2c AÜG greift.

2.3 Zuweisung

Auch Zuweisungen sind von d...

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