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GR v. 28.10.2022: KVdSeMeldeGs: Grundsätze zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren

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Einleitung

Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studenten bestehen für Krankenkassen und Hochschulen unterschiedliche Bescheinigungs- und Meldepflichten nach § 199a Abs. 2 bis 5 SGB V.

Der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz legen nach § 199a Abs. 7 SGB V das Nähere zum Verfahren in diesen Gemeinsamen Grundsätzen fest.

Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das BMG nach Anhörung des Verbandes der privaten Hochschulen am 13.12.2022 genehmigt worden.

Die Regelungen der Gemeinsamen Grundsätze werden durch eine ergänzende "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Studenten-Meldeverfahren nach § 199a SGB V" erläutert.

. . .

1 Antrags- und Vergabeverfahren der gesonderten Absendernummer

[1] Zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren haben Hochschulen sowie deren Dienstleister nach § 199a Abs. 6 Satz 3 SGB V eine gesonderte Absendernummer beim GKV-Spitzenverband zu beantragen. Der Antrag ist der "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Studenten-Meldeverfahren nach § 199a SGB V" zu entnehmen und der ITSG per Email (hochschudatei@itsg.de) zu übersenden.

[2] Der GKV-Spitzenverband hat die "Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)" mit der Vergabe der gesonderten Absendernummer und der Führung der Hochschuldatei beauftragt. Die ITSG vergibt auf Antrag eine gesonderte Absendernummer und übermittelt diese den Hochschulen oder deren Dienstleister.

[3] Die gesonderte Absendernummer sowie die im Antrag enthaltenen Daten werden in einer Hochschuldatei beim GKV-Spitzenverband gespeichert. Die Hochschuldatei wird im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes durch die ITSG geführt.

[4] Die Krankenkassen nutzen die Hochschuldatei und deren Inhalte zur Durchführung des Meldeverfahrens für Studenten.

2 Meldepflichten der Hochschulen und Krankenkassen

[1] Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführ...

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