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GR v. 27.07.2022: BMI-Rundschreiben - Hinweise zur Anwen ... / 3 Höhe und Anpassung des Mindestlohns

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Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz wird die Höhe des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 2 MiLoG). Im Anschluss befindet erneut die von der Bundesregierung als ständiges Gremium errichtete Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns – nächstmalig zum 1. Januar 2024. Rechtliche Verbindlichkeit erlangt die Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Die Höhe des geltenden Mindestlohns ist der jeweils geltenden Mindestlohnanpassungsverordnung zu entnehmen.

Ob der gesetzliche Mindestlohn in der jeweils geltenden Höhe Auswirkungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes hat, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Hinweise zur Berechnung und Auszahlung des Mindestlohns (vgl. Ziffer 4) zu prüfen. Das MiLoG stellt eigene Regelungen zur Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns auf. Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen auch bei einem Tabellenentgelt nach TVöD der allgemeine Mindestlohn nicht in den vom MiLoG gesetzten Fälligkeitsfristen erreicht wird und deshalb nach dem MiLoG ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns besteht:

  • Denkbar ist dies insbesondere, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Absprache bzw. auf Anordnung ein Mehr an Vollarbeit leistet, was im Anwendungsbereich des TVöD also Mehrarbeitsstunden (§ 7 Abs. 6 TVöD) sowie Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD) betrifft.
  • Soweit ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 2 Abs. 2 MiLoG besteht, dürfte eine solche Konstellation vorrangig bei Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommen, die in einem Umfang Überstunden/Mehrarbeit leisten, der erheblich über die Arbeitsstunden hinaus...

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