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GR v. 26.11.2003: GMG: Leistungsrechtliche Vorschriften / Zu § 60 SGB V – Fahrkosten

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Siehe § 60 Abs. 1 und 2 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 60 SGB V; GR v. 18.06.2001, Zu § 73 SGB IX]

1. Allgemeines

[1] [akt.] Mit § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird stärker auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt. Der behandelnde Arzt hat zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische Gründe für eine Fahrt und ggf. mit welchem Verkehrsmittel vorliegen. Die Krankenkasse kann dies ggf. unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen.

[2] Zwingende medizinische Gründe können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben. So ist z.B. die Fahrt mit einem Taxi zur vollstationären Behandlung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich, wenn diese [allein] durch die Mitnahme von Gepäck bedingt ist.

2. Verlegungsfahrten

[1] Die . . . Formulierung des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V stellt sicher, dass eine Verlegungsfahrt zwischen den an der Erbringung stationärer Leistungen beteiligten Krankenhäusern nur dann zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden kann, wenn die Verlegungsfahrt ausschließlich aus zwingenden medizinischen Gründen geboten ist. Damit wird auch bei den Verlegungsfahrten zwischen den Krankenhäusern ausdrücklich die medizinische Notwendigkeit der Verlegungsfahrt klarstellend hervorgehoben. Insbesondere werden diejenigen Fälle ausgeschlossen, in denen die beteiligten Krankenhäuser aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen der Zusammenarbeit eine Verlegung für erforderlich halten und veranlassen. Dieses gilt unabhängig davon, inwieweit und in welcher Höhe die beteiligten Krankenhäuser jeweils für ihre Leistung eine Fallpauschale abrechnen. Die Aufwendungen für Fahrkosten und die Übernahme durch die Krankenkasse stehen in keinem unmitt...

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