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GR v. 18.06.2001: SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe be ... / § 73 Reisekosten

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Siehe § 73 SGB IX

1. Allgemeines

Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Reisekosten und umfasst die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.

2. Voraussetzungen

[1] Als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten übernommen, die aus Anlass der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen.

[2] Für die Krankenversicherung gilt diese Regelung ohne Einschränkungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V). Bei allen übrigen Leistungen der Krankenversicherung können Fahrkosten nur im Rahmen des § 60 Abs. 2 SGB V übernommen werden.

3. Umfang

[1] Zu den Reisekosten gehören die notwendigen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des erforderlichen Gepäcktransports. Zu den Reisekosten gehören auch die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson.

[2] Ist eine Mitnahme der Kinder an den Rehabilitationsort erforderlich, weil eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann, werden auch hier Reisekosten nach den Punkten 3.2 bis 3.6 übernommen.

3.1 Eigenbeteiligung

Eine Eigenbeteiligung der Versicherten an den Reisekosten ist im Rahmen des § 73 SGB IX nicht vorgesehen.

3.2 Fahrkosten

[1] Notwendige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.

[2] Ist ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht erreichbar oder ist wegen Art oder Schwere der Behinderung die Benutzung eines solchen nicht z...

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  (1) 1Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. 2Zu den Reisekosten ...

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