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GR v. 25.08.2009: Gesetzes zur Änderung arzneimittelrech ... / Zu § 37b Abs. 1 SGB V

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Siehe § 37b Abs. 1 SGB V

1 Allgemeines

[akt.] Mit Regelung wird den Versicherten in stationären Hospizen ein Anspruch auf Teilleistungen der spezialisierten ambulanten Palliatiwersorgung (SAPV) in Form der spezialisierten palliativärztlichen Leistungen eingeräumt. Damit wird der Anspruch auf SAPV nach der bereits erfolgten Ergänzung durch das "Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)", wonach seit dem 25.3.2009 Versicherte auch in Einrichtungen der [akt.] Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf SAPV haben, um einen weiteren Anwendungsbereich erweitert.

2 Leistungsinhalt

[1] Die SAPV umfasst grundsätzlich palliativärztliche und palliativpflegerische Leistungen als Gesamtleistung. Hinzu kommen die im Einzelfall erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung der behandelnden Ärzte und sonst an der Versorgung beteiligten Personen. Der Inhalt und der Umfang der SAPV sind in § 5 SAPV-RL geregelt.

[2] In stationären Hospizen besteht nur ein Anspruch auf die Teilleistung der ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV, der nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden kann. Die notwendigen Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlichen Versorgung sind auch bei Versicherten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf SAPV erfüllen, im Rahmen der stationären Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V durch das Hospiz zu erbringen und mit der Finanzierung nach § 39a SGB V abgegolten.

[3] Ausgehend von der Leistungsbeschreibung in § 5 Abs. 3 SAPV-RL kommen als Leistungen der SAPV in stationären Hospizen im Wesentlichen palliativmedizinische Maßnahmen in Betracht, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz er...

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