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GR v. 24.01.2014: BMI-Rundschreiben - Durchführungshinwe ... / IV. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

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Für die tariflichen Arbeitsbedingungen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten. Zu den Besonderheiten bei der Jahressonderzahlung siehe oben Abschnitt III Ziff. 6.

1. Allgemeines

Während der Elternzeit ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Nehmen beide Elternteile gemeinsam Elternzeit in Anspruch, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ausüben. Die Obergrenze ist an die Person der/des Beschäftigten gebunden; die zulässige Teilzeitbeschäftigung beträgt also bei beiden Elternteilen zusammen 60 Wochenstunden (d. h. 30 + 30, nicht aber etwa 35 + 25).

In der Regel wird die Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (freistellenden Arbeitgeber) ausgeübt. Mit Zustimmung des freistellenden Arbeitgebers kann die Beschäftigung aber auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 Satz 3).

2. Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

2.1 Geltungsbereich des TVöD

Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausüben, werden grundsätzlich vom Geltungsbereich des TVöD erfasst, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 TVöD vor. Unter den Geltungsbereich des TVöD fallen auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. 450 Euro-Minijobs). Ausgenommen sind hingegen weiterhin kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD). In der Regel wird es sich bei der Teilzeitbeschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 11 Abs. 1 TVöD handeln.

2.2 Geltung anderer gesetzlicher Regelungen

Üben Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Mo...

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