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GR v. 22.01.2016: BMI-Rundschreiben - Urlaubsanspruch de ... / 2.1.1 Erster Berechnungsschritt (vergangenheitsbezogen)

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Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist fiktiv auf den Berechnungszeitraum abzustellen, der sich ergeben hätte, wenn die nicht verbrauchten Urlaubstage unmittelbar vor dem Änderungsstichtag in Anspruch genommen worden wären. Dazu sind die Urlaubstage vom Änderungsstichtag an rückwärts gerechnet, auf die entsprechende Anzahl an Kalendertagen, an denen Pflicht zur Arbeitsleistung bestand, zu verteilen. Maßgeblich für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind die damaligen Verhältnisse (Zeit- und Geldfaktor).

Praxis-Beispiel

Beispiel (1. Teil)

Eine Vollzeitbeschäftigte, die in der Fünftagewoche von Montag bis Freitag arbeitet, vermindert ab Dienstag, dem 1. März 2016, ihre Arbeitszeit um 50 % (von 39 auf 19,5 Wochenstunden) und verteilt diese Arbeitszeit auf nur noch drei Wochenarbeitstage (Montag bis Mittwoch). Neben dem Tabellenentgelt (unterstellt 3.000 Euro) hat sie Anspruch auf Zeit- und Erschwerniszuschläge (= nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile i. S. des § 21 Sätze 2 und 3 TVöD). Bis zum Änderungsstichtag (Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung) hat sie noch keine Urlaubstage in Anspruch genommen. In dem "fiktiven" Abschnitt vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs wurden 5 Urlaubstage erworben.

Der Urlaubsanspruch errechnet sich im Kalenderjahr des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung wie folgt:

  • 5 Urlaubstage für Januar bis Februar (Vollzeit in Fünftagewoche)

    = 2/12 von 30 Urlaubstagen, d.h. 30 x 2 Monate
    12 Monate

    sind mit einem Urlaubsentgelt, das sich gemäß der vor dem Änderungsstichtag ausgeübten Vollzeitbeschäftigung bemisst, zu bezahlen und

  • 15 Urlaubstage für März bis Dezember (Teilzeit in Dreitagewoche)

    = 10/12 von 18Urlaubstagen [30/5x3], d.h. 18 x 10 Monate
    12 Monate

    sind mit einem Urlaubsentgelt entsprechend dem Teilzeitentgelt gemäß § 24...

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