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GR v. 21.12.2022: Leistungsbezieher nach dem SGB III: Kr ... / C.II.2.2 Beitragspflichtige Einnahmen

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C.II.2.2.1 Beitragsbemessungsgrundlage

Als beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen gelten nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 2c SGB VI 80 % des Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt.

C.II.2.2.1.1 Arbeitsentgelt/Bemessungsentgelt

[1] Für die Ermittlung des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts ist vom Begriff des Arbeitsentgelts i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auszugehen. Der in § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 2c SGB VI gebrauchte Begriff des Arbeitsentgelts deckt sich mit dem des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Insoweit stimmen der Begriff des Arbeitsentgelts, der für die Beitragsberechnung maßgebend ist und derjenige, der für die Festlegung des Bemessungsentgelts i.S.v. § 151 Abs. 1 SGB III maßgebend ist, überein (vgl. auch BSG, Urteil vom 19.12.1991, 4/1 RA 85/90, SozR 3, 5765 § 6 Nr. 1). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

[2] Die Bestimmungen über das Leistungsentgelt nach § 153 SGB III spielen für die Beitragsberechnung keine Rolle.

[3] Sofern Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einem Beschäftigungsverhältnis herleiten, in dem für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV) galten, wirkt sich dies nicht auf die Bestimmung des Bemessungsentgelts aus. Leistungsrechtlich wird das Arbeitslosengeld nach dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet. Dieses ungekürzte Arbeitsentgelt gilt als Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 2c SGB VI.

[4] Soweit Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 151 Abs. 3 bis 5 oder § 152 SGB III berechnet wird, gilt das hiernach ermittelte Bemessungsentgelt als Beitragsberechnungsgrundlage.

C.II.2.2.1.2 Begrenzung des Bemessungsentgelts

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