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GR v. 21.12.1999: GKV-GRG 2000: Leistungsrechtliche Vors ... / 4 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)

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Siehe § 21 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 21 SGB V; GR v. 09.12.1992, Abschnitt 6.2]

4.1 Allgemeines

Die Krankenkassen werden verpflichtet, auf eine flächendeckende Umsetzung der Gruppenprophylaxe hinzuwirken. Durch eine Ausweitung der Gruppenprophylaxe bis zum 16. Lebensjahr bei bestimmten Jugendlichen sollen die Möglichkeiten für zahnerhaltende und prophylaktische Maßnahmen für diesen Personenkreis gestärkt werden.

4.2 Gruppenprophylaxe bis zum 16. Lebensjahr

Nach Feststellungen des Gesetzgebers konzentriert sich eine erhöhte Kariesbelastung im Wesentlichen auf Gruppen von Jugendlichen, die bestimmte Schultypen oder Schulen in sozialen Brennpunkten besuchen oder in [akt.] Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie beschützenden Werkstätten untergebracht sind. Da im Alter von 12 bis 15 Jahren die individuelle Kariesgefährdung bzw. -aktivität einen Höhepunkt erreicht und deshalb diese Jahrgänge zusätzlich besonders gefährdet sind, sollen die aufgeführten Jugendlichen über das 12. Lebensjahr hinaus bis zum 16. Lebensjahr bedarfs- und risikogerecht gruppenprophylaktisch betreut werden.

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)

  (1) 1Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ...

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