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GR v. 20.10.1994: PflegeVG: Versicherungs-/Melde-/Beitra ... / V. Beitragstragung

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1. Krankenversicherungspflichtig Beschäftigte

[1] Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte [akt.], den Beitragszuschlag für Kinderlose trägt der Beschäftigte allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Die Beiträge aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie aus dem Arbeitseinkommen trägt der versicherungspflichtig Beschäftigte alleine.

[2] Liegt der Beschäftigungsort (§§ 9 und 10 SGB IV) des Arbeitnehmers jedoch in einem Land, in dem die am 31.12.1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist, trägt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigte die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge [akt.] in Höhe von 1 % gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI in voller Höhe.

[3] . . .

[4] . . .

[5] Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Wird die Aufhebung erst im Laufe des Kalenderjahres beschlossen und handelt es sich um einen Feiertag, der nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung vom Beginn des Kalenderjahres der Streichung an [§ 58 Abs. 4 Satz 1 SGB XI]. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung vom Arbeitnehmer getragenen Arbeitgeberanteile zur [sozialen] Pflegeversicherung sind dem Arbeitnehmer zu erstatten. Handelt es sich bei der Aufhebung eines Feiertages um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über der Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr ([akt.] § 58 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).

[6] [akt.] Die vom Grundsatz der hälftigen Beitragslastverteilung zwischen Arbe...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten

  (1)[2] 1Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. ...

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