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GR v. 18.09.2007: BMI-Rundschreiben betreffs Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) - Hochschulabschlüsse

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Behandlung von Hochschulabschlüssen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der Eingruppierung von Beschäftigten gemäß § 17 TVÜ-Bund i.V.m. § 22 BAT/BAT-O und der Vergütungsordnung

Zur Behandlung von Hochschulabschlüssen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Mitgliedstaat des EWR oder aus der Schweiz im Rahmen der Eingruppierung von Beschäftigten gemäß § 17 TVÜ-Bund i.V.m. § 22 BAT/BAT-O und der Vergütungsordnung gebe ich folgende Hinweise:

Sofern die Regelungen der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O einen (deutschen) Hochschulabschluss voraussetzen, er ein bestimmtes Bildungsniveau beschreibt (z.B. in Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT/bAT-O: "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung"), sind diesem Abschluß gemäß Art. 39 EG-Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Bildungsabschlüsse, die ein gleichwertiges Bildungsniveau bescheinigen, gleichgestellt. Ob ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Bildungsabschluss ein Bildungsniveau bescheinigt, das einem nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O vorausgesetzten Hochschulabschluss gleichwertig ist, ist nach Maßgabe der Einstufungen der Bildungsabschlüsse durch das Nationale Informationszentrum für Fragen der akademischen Anerkennung (National Academic Recognition Information Centre - NARIC) zu beurteilen. Diese Funktion wird in Deutschland von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz wahrgenommen.

Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB...

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