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GR v. 16.01.1996: KSVG: Durchführung ab 01.01.1996 / 11.2.2 Kranken- und Pflegeversicherung

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[1] Nach § 234 Abs. 1 SGB V (§ 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI) sind die monatlichen Beiträge aus einem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen zu berechnen. Zum Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV gehören bei Künstlern auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. Der Beitragsbemessung wird für den Kalendertag der 360. Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens, das der Versicherte nach § 12 Abs. 1 KSVG der Künstlersozialkasse bis zum 1.12. eines Jahres zu melden hat, zugrunde gelegt. Kommt der Versicherte trotz Aufforderung seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, schätzt die Künstlersozialkasse das zu erwartende Arbeitseinkommen.

[2] Die kalendertäglichen Beiträge sind höchstens aus dem 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze [ab 1.1.2023: 166,25 EUR], mindestens jedoch aus dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu errechnen. Der monatliche Ausgangswert zur Berechnung der Beiträge wird unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ermittelt, indem das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen mit 30 multipliziert und das Ergebnis durch 360 dividiert wird.

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  (1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens ...

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