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GR v. 15.09.1999: Durchführungshinweise der VKA zum Tari ... / 3.9 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

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9. Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen (§ 8 TV ATZ)

9.1 Zeiten längerer Erkrankung

Durch die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV ATZ zum 1. April 1999 eingeführte Neuregelung des § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ wird erreicht, daß die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ nicht nur in den Fällen des § 71 BAT, sondern generell bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden können. Nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Rechtslage hat ein Altersteilzeitbeschäftigter nach Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne (tarifliche Entgeltfortzahlungsfristen) dann keinen Anspruch mehr auf Aufstockungsleistungen von Seiten des Arbeitgebers, wenn ihm ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld(§§ 44 ff. SGB V, 16 ff. BVG, 45 ff. und 49 ff. SGB VI) zustand. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen werden nun für den Zeitraum bis längstens zum Ablauf der Fristen für den Anspruch auf Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuß), i.d.R. also für 26 Wochen, vermieden, da für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ besteht.

Da in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, sondern nur noch Krankengeld und den Krankengeldzuschuß erhält, keine Nettobezüge mehr vorliegen, von denen aus auf 83 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts aufgesteckt werden könnte, ist im neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ geregelt, daß für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages zu zahlen ist. Der für die Ermittlung herangezogene Durchschnitt eines ...

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