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GR v. 12.03.2025: Empfängnisverhütung, Sterilisation und ... / 3. Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch

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3.1 Gesetzestext

Siehe § 24b SGB V

3.2 Allgemeines

[1] § 24b SGB V bezeichnet im Einzelnen die von der GKV bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem Schwangerschaftsabbruch zu gewährenden Leistungen.

[2] Leistungen, die vor dem Eingriff erbracht werden, sind auch dann zu übernehmen, wenn es nicht zu einer Sterilisation oder zu einem Abbruch der Schwangerschaft kommt.

[3] Versicherte, die einen Schwangerschaftsabbruch oder eine Sterilisation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz durchführen lassen, haben Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V, sofern alle nach deutschem Recht maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

[4] Bei einem Abbruch der Schwangerschaft wird unterschieden zwischen

  • einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (medizinische und kriminologische Indikation gemäß § 218a Abs. 2 und 3 StGB), der in vollem Umfang die Leistungspflicht der Krankenkasse im Rahmen des § 24b Abs. 2 SGB V auslöst,

    und

  • einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch ("Beratungsregelung" gemäß § 218a Abs. 1 StGB), der lediglich eine eingeschränkte Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 24b Abs. 3 SGB V begründet, von der die Übernahme der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs (§ 24b Abs. 4 SGB V) ausgeschlossen ist.

[5] Ein Schwangerschaftsabbruch darf nach § 13 Abs. 1 SchKG nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. Nach § 13 Abs. 2 SchKG haben die Länder ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie einen ungehinderten Zugang zu diesen sicherzustellen. § 75 Abs. 9 SGB V verpflichtet die ...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

  (1)[1] 1Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. 2Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen ...

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