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GR v. 10.10.2013: BMI-Rundschreiben - Anwendung des Arbe ... / Zusammenfassung

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BETREFF Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Bundesverwaltung

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-dert worden ist, sieht vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an Dritte zur Arbeitsleistung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf. Der Anwendungsbereich des AÜG war zunächst auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung beschränkt. Der Staat als Arbeitgeber war regelmäßig mangels Gewinnerzielungsabsicht deshalb vom AÜG nicht erfasst. Mit den Änderungen des AÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 28. April 2011 wurde der Anwendungsbereich erweitert. Seit dem 1. Dezember 2011 ist eine Arbeitnehmerüberlassung bereits dann grundsätzlich erlaubnispflichtig, wenn sie im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers (Verleihers) erfolgt. Nunmehr ist auch der Bund als Arbeitgeber von der Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung betroffen. Wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des hoheitlichen Handelns des Bundes erfolgt, ist die Arbeitnehmerüberlassung jedoch weiterhin nicht erlaubnispflichtig. Der Bund verfügt über eine dem BMVg erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Zur Umsetzung des AÜG in der Bundesverwaltung gebe ich nachfolgende Hinweise, welche mit dem für das AÜG fachlich zuständigen BMAS abgestimmt sind.

Das AÜG regelt die Erlaubnispflicht für den Arbeitgeber. Für das AÜG findet der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff Anwendung. Danach ist Arbeitgeber derjenige, de...

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