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GR v. 09.09.2021: BMI-Rundschreiben - Durchführungshinwe ... / 1.3.4.2 Schritt 2 - Anforderungsbetrachtung

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Bei der Betrachtung der Anforderungen der einzelnen Arbeitsvorgänge im Rahmen der Bewertung von sog. Mischtätigkeiten gilt es zu unterscheiden zwischen

  1. der zusammenfassenden Beurteilung einer Anforderung auf Grundlage mehrerer Arbeitsvorgänge, und
  2. der Gesamtbetrachtung durch Addition von Zeitanteilen einzelner Anforderungen.

zu a) Zusammenfassende Beurteilung einer Anforderung auf Grundlage mehrerer Arbeitsvorgänge

Nachdem die einzelnen Arbeitsvorgänge jeweils einem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet wurden, schließt sich die zusammenfassende Beurteilung einer Anforderung bei verschiedenen Arbeitsvorgängen derselben Gliederungseinheit an. Dabei ist zu prüfen, ob mehrere Arbeitsvorgänge durch eine zusammenfassende Bewertung der von ihnen erfüllten Anforderungen, insbesondere in quantitativer, aber auch qualitativer Hinsicht möglicherweise auch die Anforderungen des nächsthöheren Tätigkeitsmerkmals derselben Gliederungseinheit erfüllen.

Dies folgt aus § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 3 TVöD: "Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen." Die zusammenfassende Beurteilung ist damit als eine Ausnahme vom Grundsatz des § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD anzusehen, wonach der einzelne Arbeitsvorgang an sich die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen muss; sie gilt nur für die Prüfung solcher Anforderungen, deren Erfüllung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann.

Es lässt sich nicht abstrakt festlegen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit unbestimmte Rechtsbegriffe - die in einigen Gliederungseinheiten als Anforde...

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