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GR v. 06.12.2017-II: Leistungen bei Schwangerschaft und ... / 9.4.3 Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag

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[1] In § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V und § 19 Abs. 1 MuSchG wird bestimmt, dass auch für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu zahlen ist. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt entsprechende Anwendung (vgl. Abschnitt 9.4.3 "Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag"). Dasselbe gilt für den ggf. zu zahlenden Zuschuss des Arbeitgebers (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

[2] Der Entbindungstag gehört allerdings weder zur Anspruchsdauer für die Zeit vor noch zu der nach der Entbindung; damit besteht für den Entbindungstag zusätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieser ist durch die Versicherte gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen (z.B. durch eine Geburtsurkunde).

[3] Werden bei einer Mehrlingsgeburt Kinder an verschiedenen Tagen geboren, so ist jeder dieser Tage als Entbindungstag zu werten. Zum Umgang mit zeitlich auseinanderliegenden Mehrlingsgeburten vgl. Abschnitt 9.4.6 "Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburten".

Beispiel 70 – Ende der Schutzfrist bei Mehrlingsgeburten an aufeinander folgenden Tagen

Versicherte ist schwanger mit Zwillingen.
Voraussichtlicher Entbindungstag 25.3.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 11.2.
Tatsächlicher Entbindungstag des 1. Kindes 12.3.
Tatsächlicher Entbindungstag des 2. Kindes 13.3.
Lösung:

Die Schutzfrist vor der Geburt (11.2. bis 11.3., 29 Tage anstelle von 42 Tagen) konnte aufgrund der früheren Entbindung nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Die noch fehlenden 13 Tage (42 Tage – 29 Tage) verlängern damit die Schutzfrist nach der Geburt.

Die Kinder wurden an 2 aufeinander folgenden Tagen (12.3. und 13.3.) geboren. Damit sind beide Tage als Entbindungstag zu berücksichtigen. Die nachgeburtliche Schutzfrist beginnt daher am 14.3. Sie verlängert sich aufgrund der Mehrlingsgeburt von 8 auf 12 Woch...

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