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GR v. 01.07.2023: Übergangsgeld / IX Anpassung des Übergangsgeldes

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Siehe § 70 SGB IX

1. Allgemeines

[1] Mit der Anpassung des Übergangsgeldes nach § 70 SGB IX soll der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Entgeltentwicklung, Rechnung getragen werden. Dies gilt nicht für das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI, dem eine Leistung der Arbeitsverwaltung zugrunde liegt. Für derartige Leistungen sieht das Gesetz keine Anpassungen mehr vor.

[2] Das zuständige Ministerium gibt jährlich zum 30. Juni den maßgebenden Anpassungsfaktor einheitlich für das gesamte Bundesgebiet bekannt.

2. Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

[1] Das Übergangsgeld wird regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums erhöht. Die Erhöhung setzt voraus, dass seit dem Ende des Zeitraums, der der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, 12 Monate vergangen sind. Der Beginn der Leistung zur Teilhabe und der Beginn der Zahlung des Übergangsgeldes sind für den Lauf der Frist unerheblich. Der Bemessungszeitraum ergibt sich aus der für das jeweilige Übergangsgeld maßgebenden Berechnungsvorschrift. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern (§ 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 66, 67 SGB IX) ist in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung der maßgebende Bemessungszeitraum (§ 67 Abs. 1 SGB IX). Der Bemessungszeitraum eines nach § 21 Abs. 2 SGB VI berechneten Übergangsgeldes (gilt für freiwillige Versicherte oder pflichtversicherte Selbstständige) endet stets mit dem 31.12. des Kalenderjahres vor Beginn der Leistung. Das gilt selbst dann, wenn nicht für jeden Monat dieses Kalenderjahres ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurde. Bei einer Berechnung des Übergangsgeldes nach § 68 SGB IX (Berechnungsgrundlage in Sonderfällen) ist Bemessungszeitraum immer der letzte Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Te...

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