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Ferienwohnungen: Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung

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BMF, Schreiben v. 20.11.2003, IV C 3 - S 2253 - 98/03 II, BStBl I 2003, 640

Bezug: BMF-Schreiben vom 14.10.2002 ( BStBl 2002 I S. 1039)

Sitzungen ESt III/03 vom 21. bis 23.5.2003 zu TOP 8, ESt VI/03 vom 24. bis 26.9.2003 zu TOP 19 und ESt VII/03 vom 5. bis 7.11.2003 zu TOP 14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.1997, BStBl 1998 II S. 771, m.w.N.) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie sowie bei Werbungskostenüberschüssen im Falle einer von vornherein geplanten befristeten Vermietung) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.

Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der Bundesfinanzhof in Fortentwicklung des Urteils vom 21.11.2000 ( BStBl 2001 II S. 705) mit den Urteilen vom 6.11.2001 (BStBl 2002 II S. 726) und vom 5.11.2002 (BStBl 2003 II S. …) seine Rechtsprechung – teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte zur Einkunftsermittlung – weiter präzisiert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Urteile mit folgender Maßgabe anzuwenden:

 

1. Ausschließliche Vermietung

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszu...

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