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Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung, Behandlung von Ferienwohnungen

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BMF, Schreiben v. 14.10.2002, IV C 3 - S 2253 - 77/02, BStBl I 2002, S. 1039

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.1997, BStBl 1998 II S. 771, m.w.N.) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.

Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der BFH in Fortentwicklung des Urteils vom 21.11.2000 (BStBl 2001 II S. 705) mit der Grundsatzentscheidung vom 6.11.2001, IX R 97/00 seine Rechtsprechung – teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte zur Einkunftsermittlung – weiter präzisiert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils mit folgender Maßgabe anzuwenden:

 

1. Ausschließliche Vermietung

Der BFH schränkt in seinem Urteil vom 6.11.2001 durch Bezugnahme auf die Grundsätze des Urteils vom 30.9.1997 seine Aussage ein, dass in Fällen, in denen eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehalten wird (dauernde Vermietung), ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Stpfl. auszugehen ist.

Es ist deshalb im Fall der dauernden Vermietung von Ferienwohnungen nur grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich ...

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