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DBA-Spanien: Personengesellschaften

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BMF, Schreiben v. 28.5.1998, IV C 5 - S 1301 Spa - 2/98, BStBl 1998 I S. 557

Steuerliche Behandlung spanischer Personengesellschaften nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung spanischer Personengesellschaften folgendes:

Personengesellschaften spanischen Rechts (Sociedades Regulares Colectivas S.R.C., Sociedades en Commandita – S.C.) sind nach Artikel 28 des spanischen Zivilgesetzbuchs juristische Personen und werden auch als solche in Spanien besteuert. Gleichwohl sind sie bei Anwendung des deutschen Steuerrechts als Personengesellschaften einzustufen. Das DBA Spanien knüpft an diese Einstufung an. Im einzelnen gilt folgendes:

  1. Spanische Personengesellschaften sind für Zwecke des DBA als in Spanien ansässige Personen anzusehen (Artikel 4 Abs. 1 i.V.m.Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben e und f DBA-Spanien), die als solche in Deutschland als dem Quellenstaat die Vorteile des DBA in Anspruch nehmen können. Soweit ihre Einkünfte in Deutschland als dem Quellenstaat der Besteuerung unterliegen, sind sie bei den unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern zu erfassen.
  2. Die Anteile unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter an den laufenden Gewinnen spanischer Personengesellschaften sind nachArtikel 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, soweit nicht Deutschland als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht hat. Dabei ist ggf. der Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG anzuwenden. Entsprechende Verluste sind unter den Voraussetzungen des § 2 a Abs. 1 und 2 EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen oder nach § 2 a Abs. 3 EStG abzuziehen. Gewinnausschüttun...

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