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Bodenschätzung – Programm 'Muster' zur Erfassung und Auswertung der Musterstücke

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 15.07.1996, 34-S 3374-5/9-36022

Unter Bezugnahme auf die Tagung vom 15. und 16. April 1996 in Hannover und zur Vorbereitung der 5. Rechtsverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) bitte ich, folgendes zu beachten:

Die in der Anlage zur vierten Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 BodSchätzG vom 11. Mai 1994 (BGB1. I S. 1089) aufgeführten rechtsgültigen Musterstücke sind hinsichtlich der Anpassung an die neue Nomenklatur, sowie hinsichtlich von Übernahmefehlern und Schreibfehlern zu überprüfen. Die Musterstücke sind dann mit der Programmversion Muster 5,0 d zu erfassen.

Die Musterstücke, die vom Bewertungsbeirat zur Ergänzung des Bestands neu geschätzt wurden bzw. werden, sind ebenfalls mit der Programmversion Muster 5,0 d zu erfassen.

Dabei ist grundsätzlich die Arbeitsanleitung "Neues Feldschätzungsbuch", die mit gesondertem Erlaß übersandt wird, zugrunde zu legen. Diese beinhaltet die im Rahmen der Fachtagung mit den Leitenden Landwirten der Oberfinanzdirektionen in Grimma (IV B 9 – S 3320 a – 2/95) vorgeschlagenen Änderungen und die Korrekturen, die sich aus der neuesten Bodenkundlichen Kartieranleitung (4. Auflage) ergeben haben.

Musterstücksbeschriebe, die nicht eindeutig in die neue Schreibweise umgesetzt werden können, sind zunächst zu sammeln.

Hinsichtlich der kommunalen Neugliederung ist bei den rechtsgültigen und den noch zu schätzenden Musterstücken der Gebietsstand der Gemeinden im Programm Muster zu berücksichtigen, der zum Schätzungszeitpunkt vorlag bzw. vorliegt. Eine Bereinigung erfolgt dann im Zuge der 5. Rechtsverordnung.

Ich bitte, die Disketten mit den korrigierten bzw. neu aufgenommenen Musterstücken und die gesammelten Meldungen über nicht übersetzbare Beschriebe fortl...

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