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BE v. 26./27.05.1999: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 13 Haftung des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung

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Nach § 28a Abs. 4 SGB IV erstattet ein jedes Entleiherunternehmen der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eine Meldung über die entliehenen Arbeitnehmer, den jeweiligen Arbeitgeber sowie Beginn und Ende der Überlassung (Kontrollmeldung). Eine Durchschrift dieser Meldungen erhalten die Arbeitsämter bzw. Landesarbeitsämter (§ 29 Satz 5 DEÜV). Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist als zuständiger Unfallversicherungsträger für den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach § 150 Abs. 3 SGB VII in Verb. mit § 28e Abs. 2 und 4 SGB IV verpflichtet, den Entleiher für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung haftbar zu machen, sofern ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt (Entleiherhaftung). Zur Realisierung ihrer Forderungen benötigt sie jeweils Angaben zu den einzelnen Entleiherunternehmen, die mit dem Verleiher in vertraglichen Beziehungen standen. Zur Inanspruchnahme der Entleiher wäre es für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft daher hilfreich, die Kontrollmeldungen nach § 28a Abs. 4 SGB IV zu erhalten. Die Besprechungsteilnehmer sehen im Rahmen der bestehenden Meldevorschriften keine Möglichkeit, dem Anliegen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Rechnung zu tragen. Eine Einbindung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in das Meldeverfahren für Leiharbeitnehmer kann nach ihrer Auffassung nur durch eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgen.

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