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BE v. 10./11.09.1996: Krankenversicherung der Rentner / TOP 6 Beiträge aus Versorgungsbezügen

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hier: Zuständige Zahlstelle bei Leistungen aus einer Firmenrückdeckungsversicherung

Sachstand

Bei Versicherungspflichtigen wird u. a. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zum Zwecke der Altersversorgung Versorgungszusagen ("Direktzusage") oder sog. Versorgungsversprechen erteilen, deren Mittel sie nicht in Form einer Umlage mit Beitragsabführung an bestimmte Institutionen oder durch Abschluß einer Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, sondern durch Rückstellungen in den Bilanzen finanzieren. Diese Rückstellungen können auch durch eine sog. Rückdeckungsversicherung abgesichert werden.

In einem solchen Fall hat nun ein Arbeitgeber mit der Assekuranz, die diese Firmenrückdeckungsversicherung durchführt, vereinbart, daß die Versicherungsgesellschaft das Versorgungsversprechen erfüllt und aus der Rückdeckungsversicherung den Betrag, der der Versorgungszusage entspricht, an den ehemaligen Arbeitnehmer auszahlt.

Das maßgebliche Versicherungsunternehmen ist nun der Ansicht, daß es in einem solchen Falle nicht als Zahlstelle von Versorgungsbezügen im Sinne von § 202 und § 256 SGB V anzusehen ist und verlangt die Erstattung der bisher aus den Zahlungen einbehaltenen Beiträge. Seine Auffassung begründet es auch mit dem Urteil des BAG vom 14.7.1972 – 3 AZR 63/72 –, in dem ausgeführt wird, daß eine Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers auf das Leben des Arbeitnehmers den Arbeitnehmer zwar zum Versicherten mache, die Leistung daraus gleichwohl aber nicht als betriebliche Altersversorgung gelte, weil der Arbeitnehme...

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