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Anwendungserlass zum Fünften Vermögensbildungsgesetz: Änderungen

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BMF, Schreiben v. 24.8.2000, IV C 5 - S 2430 - 9/00, BStBl I 2000, 1227

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 16.7.1997 (BStBl 1997 I S. 738) zur Anwendung des Fünften VermBG ab 1996 zu den mit Wirkung ab 1.1.1999 eingetretenen Änderungen des Fünften VermBG durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz vom 7.9.1998 (BGBl 1998 II S. 2647, BStBl 1998 I S. 1427) auf Folgendes hingewiesen:

 

Zu Abschn. 4 Abs. 5

Der Anlagekatalog der Vermögensbeteiligungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG ist um Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie um Investmentanteil-Sondervermögen (Dachfonds) erweitert worden. Wie für den Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen sowie von lnvestment-Anteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, ist Voraussetzung, dass mindestens 60 % des Fondsvermögens in Aktien und stillen Beteiligungen angelegt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VermBG). Die Anlage in Altervorsorge-Sondervermögen wird nicht gefördert.

 

Neuer Abschn. 7. a)

 

7. a) lnsolvenzschutz

Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen (§ 2 Abs. 5 a VermBG). Vorkehrungen des Arbeitgebers gegen Insolvenz sind nicht Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sparzulage.

 

Zu Abschn. 11

 

Absatz 6

Einer Förderung steht nunmehr nicht entgegen, dass durch Tarifvertrag die Anlage auf die Form...

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Fünftes Vermögensbildungsge... / § 1 Persönlicher Geltungsbereich
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  (1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.  (2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ...

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