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§ 4 ff. Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG), Anwendung des Pauschsatzes für Betriebsausgaben und weiterer steuerlicher Regelungen

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FinMin Thüringen, Erlass vom 22.12.2022, o. Az.

Mit Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) wurde im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 der ordentliche Holzeinschlag für die Holzart Fichte auf 85 Prozent beschränkt. Wegen der Einschlagsbeschränkungen haben Forstwirte unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen beispielsweise die Möglichkeit, die Pauschsätze für Betriebsausgaben gemäß § 4 ForstSchAusglG abzuziehen.

Der Wortlaut des § 4 ForstSchAusglG bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes, ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Holzart vorzunehmen. In der Praxis sind daher Fälle aufgetreten, in denen Steuerpflichtige die Pauschsätze gemäß § 4 ForstSchAusglG auch für nicht von der HolzEinschlBeschrV2021 erfasste Holzarten (z. B. Buche) geltend gemacht haben.

Aus dem Schreiben des BMEL vom 23. April 2021, Az. 515-65402/0083, (Anlage) geht hervor, dass sich die Formulierung „[…] Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes […]” in § 4 ForstSchAusglG lediglich auf die von der HolzEinschlBeschrV2021 erfasste Holzart Fichte bezieht. Auch die §§ 4a und 5 ForstSchAusglG finden nur für diese Holzart Anwendung.

Das Schreiben des BMEL ist öffentlich im Internet zugänglich und kann daher gegenüber Steuerpflichtigen zitiert werden.

Der Erlass ist im Allgemeinen Informationssystem veröffentlicht.

Anlage: BMEL, Schreiben v. 23. April 2021, Az. 515-65402/0083

Anwendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes;

hier: Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) vom 14. April 2021 (BGBl 2021 I S. 808)

Normenkette

EStG § 34b

ForstSchAusglG § 4

ForstSchAusglG § 4a

...

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