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Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft

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§ 1 Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags

 

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsorten zu beschränken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden, die infolge eines oder mehrerer besonderer Schadensereignisse, insbesondere Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insektenfraß oder sonstige Schädigungen auch unbekannter Ursache (Kalamitätsnutzungen), erforderlich werden.

 

(2) Eine erhebliche und überregionale Marktstörung durch Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 ist in der Regel zu erwarten, wenn die Höhe der Kalamitätsnutzung

 

1.

im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 25 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 40 vom Hundert des ungekürzten Einschlagungsprogramms des Bundesgebietes oder

 

2.

 

a)

in einem Land bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 45 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 75 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms dieses Landes und

 

b)

im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 20 vom Hundert oder bei der betreffenden Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 30 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes erreicht.

 

(3) 1Die Einschlagsbeschränkung kann für das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September), in dem die Kalamitätsnutzungen erforderlich werden, sowie für das darauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet wer...

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