§ 114 Grundsatz
(1) 1Im förmlichen Verfahren nach den §§ 63 bis 71 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über
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den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander. |
2§ 70 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) 1Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. 2Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. 3Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. 4Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
(3) 1Für die Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist § 73 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. 2§ 28 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz findet für die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechende Anwendung.
§ 115 Entscheidung ohne förmliches Verfahren
1Unvollständige, mangelhafte, offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. 2Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (§ 109 dieses Gesetzes) nicht beiliegen. 3Mangelhaft sind Anträge, aus denen Art und Umfang der Gewässerbenutzung nicht eindeutig ersichtlich sind. 4Unzulässig sind Anträge, deren Gegenstand ein Vorhaben ist, das keinen wasserrechtlichen Tatbestand erfüllt. 5Unbegründet sind Anträge, denen nach Prüfung der Wasserbehörde selbst ohne Einwendungen Beteiligter nicht entsprochen werden kann.
§ 116 Inhalt des Bescheides
Der Bescheid hat zu enthalten:
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die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Plans, |
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die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird, |
3. |
die Frist für den Beginn der Benutzung, |
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die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 18 dieses Gesetzes, |
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die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird, |
6. |
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. |