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Wassergesetz Niedersachsen / § 96 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

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(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

 

(2) 1Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser

 

1.

nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,

 

2.

erst nach Vorbehandlung,

 

3.

nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. 2§ 101 WHG gilt sinngemäß.

 

(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet

 

1.

die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,

 

2.

die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen [Bis 31.12.2021: , soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind] [2].

 

(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. 2Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. 3Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Ve...

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