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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 21 Gemeingebrauch

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(1)[2] 1Jede Person darf auf eigene Gefahr unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken sowie des Einflussbereichs oberhalb und unterhalb wasserwirtschaftlicher Anlagen, von denen mindestens dreißig Meter Abstand zu halten ist, unentgeltlich zum Baden, nicht motorisierten Eissport, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und zum Tauchen ohne Atemgeräte benutzen. 2Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des Satz 1 gleichgestellt. 3Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Wasserfahrzeuge um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden. 4Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Bestimmungen, bleiben unberührt.

Vom 26.02.2009 bis 10.06.2021:

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken zum Baden und Eissport benutzen.

 

(2) Unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes[3] [Bis 10.06.2021: gleichen Voraussetzungen] darf

 

1.

Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,

 

2.

Wasser zur Speisung von Viehtränken entnommen werden,

 

3.

Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

(3)[4] Absatz 1 gilt nicht für das Befahren von Seen, die weder im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen noch von einem Gewässer durchflossen werden.

Bis 10.06.2021:

(3) 1Die fließenden Gewässer und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. 2Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. 3Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, daß kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2[5] [Bis 10.06.2021: bis 3] gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anlieger sind, sowie auf Betriebsgrundstücken. 2Die Absätze 1 und 2[6] [Bis 10.06.2021: bis 3] gelten ferner nicht für Schilf- und Röhrichtbestände innerhalb der Gewässer.

 

(5) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 den Gemeingebrauch zulassen.

 

(6) Die Wasserbehörde kann zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushalts den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen und an Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

 

(7) 1Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen über Absatz 1 Satz 2 hinaus durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; die §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. [7] [Bis 10.06.2021: Die Wasserbehörde kann das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. ] 2Die Zulassung ist widerruflich; sie kann befristet werden. 3Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und der Wasserschutzpolizei können motorgetriebene Wasserfahrzeuge eingesetzt werden, ohne dass es einer Zulassung bedarf.[8]

[1] (zu § 25 WHG)
[2] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Anzuwenden ab 11.06.2021.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Anzuwenden ab 11.06.2021.
[4] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Anzuwenden ...

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