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Wassergesetz Bremen / § 11 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und Befugnisse

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Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so ist § 8 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit bei Erteilung nichts anderes bestimmt ist.

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