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Wassergesetz Bayern / Art. 74 - 96 Teil 7 Gewässerbenutzungsabgaben

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[1] Teil 7 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2026.

Art. 74 - 77 Abschnitt 1 Wassernutzungsgebühr

Art. 74 Gebührenpflicht und -schuldner

 

(1) 1Der Freistaat Bayern erhebt für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 2 oder Nr. 4 Alternative 2 WHG staatseigener Gewässer eine Nutzungsgebühr, wenn die mittlere Leistung 1 100 kW übersteigt. 2Bei Gewässern, die von den Bayerischen Staatsforsten verwaltet werden, tritt an Stelle einer Nutzungsgebühr ein durch privatrechtlichen Vertrag festzulegendes Entgelt.

 

(2) 1Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben, soweit dem Benutzer ein Recht auf unentgeltliche Nutzung des Gewässers zusteht oder ein solches Recht auf Grund einer in die Zeit vor dem 1. Januar 1908 zurückreichenden tatsächlichen unentgeltlichen Nutzung anzunehmen ist oder soweit bestehende vertragliche Regelungen entgegenstehen. 2Die Gebührenfreiheit bleibt im Umfang der bisherigen Nutzung auch bestehen, wenn die der Nutzung dienende Anlage geändert oder erneuert wird. 3Es bleibt auch die auf den bisherigen Nutzungsumfang entfallende Verbesserung des technischen Wirkungsgrades gebührenfrei.

 

(3) 1Die Gebührenpflicht beginnt und endet mit der Wirksamkeit der Zulassung. 2Soweit keine Zulassung vorliegt, beginnt die Gebührenpflicht mit dem erstmaligen Beginn der Nutzung und endet mit dem Ende der Nutzung.

 

(4) 1Die Nutzungsgebühr schuldet der Benutzer, dem die Zulassung erteilt wurde. 2Geht die Zulassung auf einen anderen Benutzer über, so hat dieser die Nutzungsgebühr vom Beginn des auf den Übergang folgenden Kalenderjahres an zu zahlen. 3Er haftet jedoch gesamtschuldnerisch mit dem bisherigen Benutzer für bereits fällig gewordene Nutzungsgebühren.

 

(5) Nutzen Mehrere gemeinschaftlich Gewässer ohne erforderliche Zulassun...

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