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Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren ... / § 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

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(1) 1Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4, des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1, der Absätze 6 bis 10 und des Absatzes 13 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

 

1.

kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen: 5 mg/m³,

 

b)

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz

aa)

von Erdgas

aaa) in Anlagen im Kombibetrieb (Gas- und Dampfturbinenprozess): 15 mg/m³,
bbb) in sonstigen Gasturbinenanlagen: 30 mg/m³,

bb)

von Hochofengas oder Koksofengas: 35 mg/m³;

 

2.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen: 10 mg/m³,

 

b)

Kohlenmonoxid: 100 mg/m³,

 

c)

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz

aa)

von Erdgas

aaa) in Anlagen im Kombibetrieb (Gas- und Dampfturbinenprozess): 40 mg/m³,
bbb) in sonstigen Gasturbinenanlagen: 50 mg/m³,

bb)

von anderen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Wasserstoff und gasförmige Brennstoffe mit einem Wasserstoffanteil von 10 Volumen-Prozent oder mehr, und flüssigen Brennstoffen: 50 mg/m³;

 

3.

kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

 

4.

kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert von 5 mg/m3 für Formaldehyd bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent überschreitet; für den Betrieb bei einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.

3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist fü...

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