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Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

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[1] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/ 96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

 

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

 

1.

Abgasanlagen,

 

2.

Heizgaswege der Feuerstätten,

 

3.

Räucheranlagen,

 

4.

notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

 

(2) 1Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen.[1] [Bis 17.06.2011: Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen.] 2Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. 3Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

 

1.

gasbeheizten Wäschetrocknern,

 

2.

Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,

 

3.

[2]ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).

4Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. [Bis 08.07.2020: 5Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. ] [3]5Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.[4] [Bis 17.06.2011: Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.]

 

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

 

1.

[5]Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben[6] [Bis 08.07.2020: dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben], bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,

Bis 12.04.2013:

1.

dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist,

 

2.

freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,

 

3.

frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,

 

4.

Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5[7] [Vom 08.07.2020 bis 08.07.2020: dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1; Bis 12.04.2013: unbenutzten Anlagen] sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,

 

5.

dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,

 

6.

gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,

 

7.

Koch- und Garschränke.

 

(4) 1Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgeben...

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