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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden Hessen

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§§ 1 - 9 Erster Abschnitt Haushaltsplan

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

 

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

 

1.

dem Gesamthaushalt,

 

2.

den Teilhaushalten und

 

3.

dem Stellenplan.

 

(2) Der Gesamthaushalt besteht aus

 

1.

dem Ergebnishaushalt und

 

2.

dem Finanzhaushalt.

 

(3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.

 

(4)[1] Im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt sind die Ergebnisse des dem Vorjahr vorhergehenden Jahres, die Ansätze des Vorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.

 

(5[2] [Bis 13.09.2021: 4] ) Dem Haushaltsplan sind unter Beachtung von § 60[3] beizufügen

 

1.

der Vorbericht,

 

2.

[4]das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,

Bis 13.09.2021:

2.

die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben,

 

3.

das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches nach § 92a der Hessischen Gemeindeordnung[5] erstellt werden muss,

 

4.

eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,

 

5.

Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklage...

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