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Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 4 Vermeidung von Emissionen

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(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist verboten, sofern diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

Ist eine absichtliche Freisetzung für die vorgesehene Verwendung technisch notwendig, so ergreifen die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um deren Freisetzung in die Atmosphäre so weit wie möglich zu verhindern, einschließlich durch das Auffangen der freigesetzten Gase.

 

(2) Im Falle der Begasung mit Sulfurylfluorid dokumentieren die Betreiber die Anwendung von Maßnahmen zum Auffangen und Sammeln oder geben die Gründe an, aus denen die Maßnahmen zum Auffangen und Sammeln technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar waren. Die Betreiber haben die unterstützenden Nachweise mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder die Betreiber von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, sowie die Unternehmen, in deren Besitz sich solche Einrichtungen während deren Beförderung oder Lagerung befinden, treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern. Sie müssen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um Leckagen der Gase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

 

(4) Während der Herstellung, Lagerung, Beförderung und der Umfüllung fluorierter Treibhausgase von einem Behälter oder System in einen anderen Behälter oder ein anderes System, in...

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