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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 83 Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen

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(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, indem verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten festgelegt werden.

 

(2) Bei Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU[1] oder 2014/25/EU[2] des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, wenn Aufträge eine Mindestleistung bei der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten in Bezug auf deren von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckte wesentliche Merkmale erfordern.

Dies hindert die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber nicht daran, Folgendes festzulegen:

 

a)

ehrgeizigere Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Merkmale oder

 

b)

zusätzliche Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit in Bezug auf andere als die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Merkmale.

 

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bieten den für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern technische Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Einhaltung der verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

 

(4) Die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit öffentlicher Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergeben werden, können je nach der betreffenden Produktfamilie o...

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