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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 6 Andere harmonisierte technische Spezifikationen zur Festlegung wesentlicher Merkmale

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(1) Es wird zwar der Ausarbeitung von Normen Vorrang eingeräumt, die Kommission kann jedoch abweichend von Artikel 5 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für eine oder mehrere Produktfamilien oder für eine oder mehrere Produktkategorien innerhalb einer Familie wesentliche Merkmale, deren Bewertungsmethoden und deren technische Details gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festlegt, um den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten zu decken und um die in Artikel 114 AEUV genannten Ziele zu verfolgen.

Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm beauftragt und

i)

der Auftrag wurde nicht angenommen, oder

ii)

die harmonisierte Norm, die Gegenstand dieses Auftrags ist, wird nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist und spätestens drei Jahre nach der Annahme des Normungsauftrags vorgelegt oder

iii)

die harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag und

 

b)

in den letzten fünf Jahren wurde kein in Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine harmonisierte Norm, die die wesentlichen Merkmale, deren Bewertungsmethoden und deren technische Details gemäß Artikel 5 abdeckt, für verbindlich erklärt wurde, oder es wurde in den letzten fünf Jahren ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen, jedoch mit Einschränkungen gemäß Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(2) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Du...

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