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Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG II Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen

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Produktspezifische oder horizontale Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:

In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte repräsentativ sind, und technische Optionen für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu ermitteln, wobei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Optionen zu berücksichtigen sowie eine wesentliche Verstärkung anderer Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus und ein deutlicher Verlust an Leistung oder Nutzen für die Verbraucher zu verhindern ist.

Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt.

Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt.

Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.

Alle Konzentrationsgrenzwerte für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe müssen auf einer gründlichen Analyse der Nachhaltigkeit der Stoffe und ihrer ermittelten Alternativen beruhen und dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt haben. Bei jeder Leistungsanforderun...

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