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Verordnung der Landesregierung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen in Baden-Württemberg

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§ 1 Geltungsbereich, Ausnahmen

 

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen an Auftraggeber nach § 1 Absatz 7 EGovG BW, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit Absatz 2 und 3 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

 

(2) 1Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Rechnungen, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten. 2Ungeachtet dessen können Vertragsparteien im Einzelfall die Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen vereinbaren.

 

(3) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist nicht eröffnet bei Bar- und Sofortzahlungen, durch die die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

 

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

 

1.

es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

 

2.

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

 

(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer nach § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

 

(4) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber nach § 1 Absatz 7 EGovG BW.

 

(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer nach § 14 Absatz 1 BGB, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung

 

(1[2]) 1Rechnungssteller müssen den Rechnungsempfängern elektronische Rechnungen ausstellen und übermitteln. 2...

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