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E-Government-Gesetz Baden-Württemberg / § 1 Geltungsbereich

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(1)[1] Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist.

Bis 31.12.2025:

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

 

(2) 1Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung

 

1.

auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,

 

2.

auf Beliehene,

 

3.

auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden- Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH, die Württembergischen Staatstheater Stuttgart, das Badische Staatstheater Karlsruhe, die Württembergische Landesbibliothek, die Badische Landesbibliothek und die Landesmuseen.

2Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung.

 

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltunge...

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