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UStR 1996 / 5. Geschäftsveräußerung

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(1) 1Eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden. 2Das gilt auch dann, wenn der Erwerber mit dem Erwerb des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs seine unternehmerische Tätigkeit beginnt (vgl. Abschnitt 19 Abs. 1) oder diese nach dem Erwerb in veränderter Form fortführt. 3Welches die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung (BFH-Urteil vom 25.11.1965 - BStBl 1966 II S. 333). 4Auch ein einzelnes Grundstück kann wesentliche Betriebsgrundlage sein. 5Bei einem Herstellungsunternehmer bilden die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen und sonstigen der Fertigung dienenden Anlagen regelmäßig die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. BFH-Urteil vom 5.2.1970 - BStBl II S. 365). 6Eine Geschäftsveräußerung kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach Beendigung der Pacht veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.1961 - BStBl III S. 322). 7Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im ganzen ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn einzelne unwesentliche Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden. 8Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Gesellschaft liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im ganzen aber auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an die Gesellschaft vermietet oder verpachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1994 - BStBl II S. 458).

 

(2) 1Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebs nicht eigentum...

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