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UStR 1996 / 196. Vorsteuerabzug bei Reisekosten

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Allgemeines

 

(1) 1Steuern für Umsätze, die aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise oder des Vorstellungsbesuchs eines Stellenbewerbers (§ 38 UStDV) im Inland für das Unternehmen ausgeführt werden, sind grundsätzlich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar (vgl. Absätze 4 bis 6). 2Zur Abgrenzung dieser Begriffe nach den für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Merkmalen vgl. R 119 Abs. 1 EStR 1993 und Abschnitt 37 Abs. 3 LStR. 3Den pauschalen Vorsteuerabzug nach §§ 36 bis 38 UStDV können auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Anspruch nehmen, die am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1992 - BStBl 1993 II S. 207), nicht jedoch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer (vgl. Abschnitt 241 Abs. 4).

 

(2) 1§ 36 UStDV regelt den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen, die nach den für die Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzten Pauschbeträgen abgerechnet werden. 2Aus diesen Aufwendungen ist ein Vorsteuerabzug zulässig, ohne daß eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegen muß. 3Die Vorsteuer kann in diesen Fällen aus dem maßgeblichen Pauschbetrag errechnet werden (vgl. Absätze 7 bis 13).

 

(3) § 37 UStDV enthält eine weitere Vereinfachung durch Pauschalierung des Vorsteuerabzugs für alle mit Umsatzsteuer belasteten Reisekosten in einem Kalenderjahr mit einem einheitlichen Pauschsatz (vgl. Absätze 14 bis 17).

Reisekosten nach Einzelnachweis

 

(4) 1Ist eine Rechnung über Aufwendungen aus Anlaß einer Dienstreise auf den Namen des betreffenden Arbeitnehmers ausgestellt, z. B. bei Rechnungen über die Unterbringung, so ist der Abzug der Vorsteuer nicht zu beanstanden, wenn diese Aufwendungen dem Arbeitnehmer erstattet werden und die Aufzeichnungen des Unternehmers den Zusammenhang ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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