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TRGS 520: Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Z ... / 5.6.2 Annahme von Abfällen

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(1) Sammlungen gefährlicher Abfälle dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor bei den nachfolgenden Entsorgungsanlagen die Übernahme der Abfälle vereinbart und sichergestellt wurde sowie die jeweils zugelassenen und vorgeschriebenen Transportverpackungen zur Verfügung stehen.

 

(2) Die Annahme und Sortierung gefährlicher Abfälle erfolgt durch fachkundige Personen entsprechend Abschnitt 4.2. Tätigkeiten, die durch Hilfskräfte nach Abschnitt 4.3 übernommen werden können, werden durch die fachkundige Person, der entsprechend Abschnitt 4.1 Absatz 1 die Weisungsrechte übertragen wurden, festgelegt und beaufsichtigt.

 

(3) Die angelieferten Abfälle werden zur fachgerechten Sortierung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei werden die Angaben des Anlieferers mit den Angaben auf dem Anlieferungsgefäß verglichen. Eventuell vorhandene Gefahrensymbole bzw. Gefahrzettel, das Material, die Form und der Verschluss des Anlieferungsgefäßes, eventuelle Korrosionen oder Anhaftungen und unter Umständen die Konsistenz und das Aussehen des Abfalls werden in die Plausibilitätsprüfung einbezogen.

 

(4) Anlieferungsgefäße dürfen nur unter einem wirksamen Abzug (siehe Abschnitt 5.5 Absatz 2) geöffnet werden.

 

(5) Orientierende Prüfungen zur Identifizierung von Abfällen können z. B. mit Hilfe von pH-Papier, Öltestpapier oder sonstigen Testverfahren durchgeführt werden. Nicht identifizierte Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen noch mit sonstigen Gütern zusammen verpackt werden. Sie sind nach TRGS 201 in Verbindung mit Ausnahme 20 GGAV als Abfallgruppe 15 zu kennzeichnen und abseits von den übrigen Abfällen einzeln aufzubewahren bzw. zu verstauen und zu sichern.

 

(6) Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen sind vom Anlieferer bzw. A...

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