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TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beur ... / 4.1 Allgemeines zur Gefährdungsbeurteilung

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(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der in Abschnitt 3 ermittelten Informationen die Gefährdung zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von dafür fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

 

(2) Handlungsempfehlungen nach TRGS 400 Abschnitt 6.1 können bei der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Festlegung der Maßnahmen unterstützen, soweit sie spezifische Aussagen zu Hautbelastung und Schutzmaßnahmen enthalten und unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind. Hierzu gehören (siehe Anhang 2):

 

1.

stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS,

 

2.

verfahrens- und stoffspezifische Kriterien nach TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition",

 

3.

branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen sowie

 

4.

vorhandene Gefährdungsbeurteilungen Dritter (oder Teile davon).

Für die Anwendung solcher Handlungsempfehlungen gelten die Bedingungen nach Abschnitt 6.1 und Anhang 2 der TRGS 400.

 

(3) Diese TRGS teilt die Gefährdung bei Hautkontakt mit hautresorptiven oder hautgefährdenden Gefahrstoffen in drei Kategorien ein:

 

1.

geringe Gefährdung,

 

2.

mittlere Gefährdung sowie

 

3.

hohe Gefährdung.

Bei der Zuordnung der Gefährdungskategorien in Tabelle 2 wird unterstellt, dass Ausmaß und Dauer des Hautkontakts aufgrund der Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff regelmäßig so auftreten. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass aufgrund der Tätigkeit und des Verfahrens Hautkontakt nicht zu erwarten ...

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