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Thüringer Wassergesetz / §§ 47 - 52 Zweiter Abschnitt Abwasserbeseitigung

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§ 47 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG)

 

(1) 1Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde, in der das Abwasser anfällt (Abwasserbeseitigungspflichtige), soweit die Abwasserbeseitigungspflicht nach den Absätzen 6 bis 13 nicht einem anderen obliegt. 2Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) sowie des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach Absatz 1 umfasst auch die Beseitigung des Inhalts abflussloser Gruben.

 

(3) 1Abwasser aus Siedlungsgebieten (Ortschaften oder Ortsteile) ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu entsorgen, wenn das Siedlungsgebiet mehr als 200 Einwohner umfasst. 2Abwasser aus Siedlungsgebieten, in denen weniger als 200 Einwohner erfasst sind, ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu beseitigen, wenn dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. 3Wasserwirtschaftliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlich geforderten Zustand entspricht oder die Lage des Siedlungsgebietes in einem Einzugsgebiet eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes dies erfordert. 4§ 53 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung bleibt unberührt. 5Bei der Bemessung der Einwohnerzahl nach den Sätzen 1 und 2 soll die demographische Entwicklung des Siedlungsgebietes, so wie sie sich voraussichtlich im Jahr 2035 darstellen wird, berücksichtigt werden. 6Ist für ein Grundstück vom Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 die Entsorgung des häuslichen Abwassers aus Haushaltungen durch Abwasseranlagen des Grundstückseigentümers, insbesondere Kleinkläranl...

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