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Thüringer Bauordnung [bis 18.07.2024]

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§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

 

(2)

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

2.

Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,

 

3.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen,

 

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

 

5.

Krane und Krananlagen,

 

6.

Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

 

7.

Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch

 

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen

 

2.

Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze

 

3.

Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel und Sportflächen

 

4.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge

 

5.

Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen

 

6.

künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche

 

7.

Freizeit- und Vergnügungsparks.

4Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

 

(2) Gebäude sind selbständig b...

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