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Stromsteuer-Durchführungsverordnung / § 6 Vorauszahlungen

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(1)[2] 1Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. 2Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. 3Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. 4Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.

Bis 31.12.2025:

(1) 1Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. 2Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. 3Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.

 

(2) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des

 

1.

§ 9a des Gesetzes

 

a)

sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

 

b)

die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antrag...

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