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Steuerberatervergütungsverordnung / §§ 32 - 39 Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs - und Aufzeichnungspflichten

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§ 32 Einrichtung einer Buchführung

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§ 33 Buchführung

 

(1)

Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
2/10 bis 12/10
 

(2)

Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
1/10 bis 6/10
 

(3)

Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
1/10 bis 6/10
 

(4)

Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
1/20 bis 10/20
 

(5)

Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
1/10 bis 6/10
 

(6)[1] Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich

 

1.

in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist,

 

2.

in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Betriebseinnahmen oder de...

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